Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Noventra Bau & Sanierung
für Bau-, Sanierungs-, Umbau-, Ausbau-, Entkernungs- und Renovierungsleistungen
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge der Noventra Bau & Sanierung, insbesondere über Bau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Ausbau-, Trockenbau-, Dämm-, Schallschutz-, Boden-, Parkett-, Laminat-, Fliesen-, Maler-, Abriss-, Entkernungs-, Rückbau- und vergleichbare Bauleistungen sowie für damit verbundene Koordinations- und Projektsteuerungsleistungen.
- Vertragspartner ist der im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag bezeichnete Auftraggeber.
- Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart oder für Verbraucher gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, der Baubeschreibung oder einer späteren schriftlichen Änderungsvereinbarung haben Vorrang vor diesen AGB.
- Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Bauverträge und Verbraucherverträge, bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsabschluss
- Angebote der Noventra Bau & Sanierung sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Annahme des Angebots durch den Auftraggeber und die anschließende Auftragsbestätigung der Noventra oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande, soweit gesetzlich zulässig.
- Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang sind insbesondere:
- der individuelle Bauvertrag,
- das Angebot,
- das Leistungsverzeichnis,
- die Baubeschreibung,
- die ausdrücklich vereinbarten Pläne und Anlagen,
- schriftlich oder in Textform bestätigte Nachträge.
- Werbliche Angaben auf der Website, in Broschüren, sozialen Medien oder sonstigen Werbemitteln stellen keine individuelle Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Vertrags werden.
- Bei Verbrauchern bleiben gesetzliche Informations-, Form- und Widerrufsanforderungen unberührt.
§ 3 Vertragsunterlagen und Rangfolge
Bei Widersprüchen zwischen Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge, soweit im individuellen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde:
- individuell ausgehandelte Vereinbarungen,
- Bauvertrag,
- Nachtragsvereinbarungen,
- Leistungsverzeichnis,
- Baubeschreibung,
- ausdrücklich einbezogene Pläne und Anlagen,
- diese AGB,
- sonstige vorvertragliche Unterlagen.
Individuelle Vereinbarungen gehen entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor.
§ 4 Leistungsumfang
- Noventra erbringt ausschließlich die im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
- Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind grundsätzlich nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.
- Bei umfassenden Sanierungs- oder Umbauprojekten können insbesondere folgende Leistungen vereinbart werden:
- Entkernung und Rückbau,
- Abrissarbeiten,
- Trockenbau,
- Dämmung,
- Schallschutz,
- Bodenarbeiten,
- Parkett- und Laminatarbeiten,
- Fliesenarbeiten,
- Malerarbeiten,
- Innenausbau,
- Koordination von Gewerken,
- Projektsteuerung,
- sonstige im Angebot konkret bezeichnete Bauleistungen.
- Der Begriff „schlüsselfertig“ bedeutet ausschließlich den im jeweiligen Vertrag und insbesondere in der dazugehörigen Leistungsbeschreibung konkret vereinbarten Leistungsumfang. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, Ausstattungen, Planungen, Genehmigungen oder Gewerke sind nicht allein aufgrund der Bezeichnung „schlüsselfertig“ geschuldet.
- Leistungen anderer Fachplaner oder Fachunternehmen, insbesondere Architekten-, Statiker-, Fachplaner-, Prüfingenieur-, Energieberater- oder behördliche Leistungen, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 5 Planung und Unterlagen
- Soweit Noventra Planungs- oder Koordinationsleistungen übernimmt, richtet sich deren Umfang ausschließlich nach dem jeweiligen Vertrag.
- Der Auftraggeber hat Noventra alle für die Durchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber hat insbesondere vorhandene Pläne, Genehmigungen, Bestandsunterlagen, Leitungspläne und sonstige ihm vorliegende Informationen über das Objekt bereitzustellen, soweit diese für die Leistung relevant sind.
- Noventra ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Bestandsunterlagen auf deren vollständige Richtigkeit zu überprüfen, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat, soweit dies nach dem konkreten Vertrag erforderlich ist:
- Zugang zum Bauobjekt zu ermöglichen;
- erforderliche Entscheidungen rechtzeitig zu treffen;
- erforderliche Genehmigungen und Unterlagen bereitzustellen, soweit diese nach dem Vertrag in seinen Verantwortungsbereich fallen;
- vereinbarte Eigenleistungen ordnungsgemäß und fristgerecht auszuführen;
- von ihm zu liefernde Materialien rechtzeitig und vollständig bereitzustellen;
- Noventra über bekannte Besonderheiten, Schäden, Leitungsverläufe, Schadstoffe oder sonstige relevante Umstände des Bauobjekts zu informieren;
- erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
Verzögerungen, Mehrkosten oder zusätzliche Aufwendungen, die durch eine schuldhaft verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, werden nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
§ 7 Vorhandene Bausubstanz und Bestandsrisiken
- Bei Umbau-, Sanierungs-, Abriss- und Entkernungsarbeiten können Schäden oder bauliche Gegebenheiten erst nach Öffnung oder Entfernung bestehender Bauteile erkennbar werden.
- Hierzu können insbesondere gehören:
- Feuchtigkeit,
- Schimmel,
- nicht tragfähige Untergründe,
- unbekannte Leitungen,
- mangelhafte oder fehlende Abdichtungen,
- statische Probleme,
- nicht dokumentierte Umbauten,
- Schadstoffe,
- Asbest,
- PCB,
- kontaminierte Bauteile,
- sonstige verborgene Mängel der vorhandenen Bausubstanz.
- Werden Umstände festgestellt, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren und zusätzliche Leistungen erforderlich machen, wird Noventra den Auftraggeber hierüber informieren.
- Soweit erforderlich, werden die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung unterbrochen.
- Zusätzliche Leistungen werden, soweit gesetzlich erforderlich oder vereinbart, über einen Nachtrag oder nach den gesetzlichen Regelungen des Bauvertragsrechts abgerechnet.
- Eine pauschale Haftungsfreistellung des Auftraggebers für sämtliche unbekannten Bestandsschäden wird nicht vereinbart. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten bleiben bestehen.
§ 8 Schadstoffe und gefährliche Stoffe
- Der Auftraggeber hat Noventra über ihm bekannte Schadstoffe, Altlasten oder sonstige gefährliche Stoffe unverzüglich zu informieren.
- Werden bei den Arbeiten bislang unbekannte Schadstoffe oder gefährliche Stoffe festgestellt, darf Noventra die betroffenen Arbeiten unterbrechen, soweit dies zur Sicherheit von Personen oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten erforderlich ist.
- Untersuchung, Sicherung, Sanierung, Entsorgung oder besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich nicht im Leistungsumfang enthaltener Schadstoffe sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten, soweit gesetzlich zulässig.
§ 9 Baustelle und Zugang
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle zu den vereinbarten Zeiten zugänglich ist.
- Besondere Zugangsbeschränkungen, Sicherheitsvorschriften, Alarmanlagen, Schließsysteme oder sonstige Besonderheiten sind Noventra vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
- Werden Schlüssel übergeben, sind diese ausschließlich zur Durchführung der vereinbarten Arbeiten zu verwenden.
- Der Auftraggeber hat persönliche Gegenstände, Möbel und sonstige bewegliche Sachen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen, soweit dies nicht ausdrücklich Bestandteil der Leistung ist.
- Für Schäden an nicht ausreichend geschützten oder nicht entfernten Gegenständen haftet Noventra nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 10 Einsatz von Nachunternehmern
- Noventra ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Nachunternehmer und Fachunternehmen einzusetzen.
- Der Einsatz von Nachunternehmern lässt die vertragliche Verantwortlichkeit von Noventra gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich unberührt, soweit nicht ausdrücklich ein unmittelbarer Vertrag zwischen Auftraggeber und Drittunternehmen vereinbart wird.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eingesetzte Nachunternehmer unmittelbar mit zusätzlichen Arbeiten zu beauftragen, soweit dadurch der Leistungsumfang von Noventra betroffen ist.
- Zusätzliche oder geänderte Leistungen sind gegenüber Noventra zu beauftragen und entsprechend zu dokumentieren.
§ 11 Materialien
- Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt sich die Qualität der zu verwendenden Materialien nach dem individuellen Angebot bzw. Leistungsverzeichnis.
- Werden bestimmte Marken, Hersteller oder Produktserien ausdrücklich vereinbart, dürfen diese nur nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung ersetzt werden.
- Ist ein vereinbartes Material nicht verfügbar, wird Noventra den Auftraggeber informieren und – soweit erforderlich – eine geeignete Alternative abstimmen.
- Bei Naturprodukten wie Holz, Naturstein oder vergleichbaren Materialien sind materialtypische Farb-, Struktur-, Maserungs- und Chargenabweichungen zulässig, soweit sie innerhalb der üblichen Beschaffenheit liegen und keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.
§ 12 Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien
- Stellt der Auftraggeber Materialien zur Verfügung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese rechtzeitig, vollständig und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
- Erkennt Noventra vor oder während der Verarbeitung erkennbare Bedenken hinsichtlich der Eignung eines vom Auftraggeber bereitgestellten Materials, wird Noventra den Auftraggeber hierüber informieren.
- Verzögerungen und zusätzliche Kosten aufgrund verspätet, fehlerhaft oder unvollständig bereitgestellter Materialien werden nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
§ 13 Änderungen und Nachträge
- Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer nachvollziehbaren Dokumentation.
- Änderungswünsche des Auftraggebers können Auswirkungen auf Preis, Ausführungsart und Bauzeit haben.
- Noventra wird dem Auftraggeber bei wesentlichen Änderungen nach Möglichkeit vor Ausführung mitteilen:
- die Änderung der Leistung,
- die voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten,
- mögliche Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin.
- Gesetzliche Anordnungsrechte des Auftraggebers sowie gesetzliche Regelungen zur Vergütungsanpassung, insbesondere §§ 650b und 650c BGB, bleiben unberührt.
- Muss eine Leistung wegen einer technisch notwendigen Änderung angepasst werden, wird Noventra den Auftraggeber hierüber informieren.
- Bei dringenden Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Schäden oder Gefahren darf Noventra im erforderlichen Umfang Maßnahmen treffen, soweit dies zur Schadensvermeidung erforderlich ist. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.
§ 14 Vergütung
- Es gilt die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Vergütung.
- Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Ein Pauschalpreis umfasst ausschließlich die im Vertrag ausdrücklich bezeichneten Leistungen.
- Leistungen nach Aufwand werden nach den im Angebot vereinbarten Stunden-, Material- oder Einheitspreisen abgerechnet.
- Nicht ausdrücklich im Angebot enthaltene Zusatzleistungen werden nach vorheriger Vereinbarung bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften vergütet.
- Entsorgung, besondere Transportleistungen, Sondermaterialien, zusätzliche Maschinen, Gerüste oder sonstige besondere Leistungen sind nur im vereinbarten Umfang im Preis enthalten.
§ 15 Abschlagszahlungen
- Noventra ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt und den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
- Die Höhe und Fälligkeit von Abschlagszahlungen richtet sich nach dem individuellen Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.
- Gegenüber Verbrauchern werden insbesondere die zwingenden Vorschriften über Abschlagszahlungen und Sicherheiten eingehalten.
- Bei Verbraucherbauverträgen gelten insbesondere die gesetzlichen Beschränkungen des § 650m BGB. Eine hiervon zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Regelung wird nicht vereinbart.
§ 16 Rechnungen und Zahlungsfrist
- Rechnungen sind innerhalb der im Vertrag bzw. auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen.
- Fehlt eine besondere Zahlungsfrist, ist eine Rechnung grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zur Zahlung fällig, soweit gesetzlich zulässig und keine andere gesetzliche Regelung greift.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Zahlungsverzugs.
- Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen.
§ 17 Zahlungsverzug und Leistungseinstellung
- Gerät der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist Noventra berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen.
- Bei erheblichen Zahlungsrückständen kann Noventra nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen weitere Leistungen zurückhalten oder den Vertrag kündigen.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechte bleiben unberührt.
§ 18 Bauzeit und Fertigstellung
- Der konkrete Beginn und die voraussichtliche bzw. verbindliche Fertigstellungsfrist werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.
- Soweit ein verbindlicher Fertigstellungstermin gesetzlich erforderlich ist, wird dieser im Vertrag angegeben.
- Die Bauzeit kann sich insbesondere aufgrund von:
- Änderungswünschen,
- zusätzlichen Leistungen,
- fehlenden Mitwirkungshandlungen,
- nicht rechtzeitig bereitgestellten Materialien,
- unvorhersehbaren Bestandsschäden,
- behördlichen Anordnungen,
- Lieferengpässen,
- höherer Gewalt,
- sonstigen Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Noventra
- Noventra wird den Auftraggeber über erhebliche absehbare Verzögerungen informieren.
- Eine unangemessene oder pauschale Verlängerung von Fristen wird nicht vereinbart.
§ 19 Behinderungen
- Erkennt Noventra eine Behinderung der Ausführung, wird der Auftraggeber hierüber informieren, soweit dies erforderlich ist.
- Die Parteien werden sich nach Möglichkeit bemühen, Behinderungen und deren Auswirkungen auf Kosten und Termine zu reduzieren.
- Gesetzliche Ansprüche wegen Behinderung, Verzögerung oder fehlender Mitwirkung bleiben unberührt.
§ 20 Abnahme
- Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung wird Noventra dem Auftraggeber die Fertigstellung anzeigen und, soweit erforderlich, einen Abnahmetermin anbieten.
- Die Abnahme erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
- Im Abnahmeprotokoll werden insbesondere festgestellte Mängel und Vorbehalte dokumentiert.
- Die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme und Abnahmefiktion bleiben unberührt.
- Eine Abnahme darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil geringfügige und die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigende Mängel vorhanden sind; das Recht zur Geltendmachung entsprechender Mängel bleibt bestehen.
§ 21 Zustandsfeststellung
Wird die Abnahme verweigert, obwohl der Auftraggeber dazu gesetzlich verpflichtet sein kann, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 650g BGB.
§ 22 Mängelrechte
- Noventra haftet für Mängel der vertraglich geschuldeten Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen.
- Noventra ist grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
- Eine eigenmächtige Beauftragung Dritter zur Mängelbeseitigung erfolgt auf Kosten von Noventra nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Zwingende gesetzliche Mängelrechte des Auftraggebers werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen oder unzulässig beschränkt.
§ 23 Gewährleistungs- und Verjährungsfristen
- Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit im individuellen Vertrag keine wirksame und zulässige abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Schutzvorschriften insbesondere hinsichtlich der Verjährung von Mängelansprüchen eingehalten.
- Eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen wird nicht vereinbart, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässig ist.
§ 24 Haftung
- Noventra haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Noventra nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet Noventra nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Noventra – soweit gesetzlich zulässig – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftung besteht.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 25 Beschädigungen und bestehende Schäden
- Der Auftraggeber hat Noventra auf ihm bekannte Vorschäden hinzuweisen.
- Werden während der Arbeiten Vorschäden festgestellt, werden diese nach Möglichkeit dokumentiert.
- Für Schäden, die bereits vor Beginn der Arbeiten vorhanden waren oder auf der vorhandenen Bausubstanz beruhen, haftet Noventra nicht, soweit Noventra diese nicht verursacht hat.
- Die gesetzlichen Beweis- und Haftungsregeln bleiben unberührt.
§ 26 Dokumentation und Fotos
- Noventra ist berechtigt, soweit dies zur Durchführung, Dokumentation, Abnahme oder Beweissicherung des Bauvorhabens erforderlich ist, Fotos der Baustelle und der ausgeführten Leistungen anzufertigen.
- Personenbezogene Daten werden dabei nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
- Eine Veröffentlichung von Fotos zu Werbezwecken erfolgt nicht allein aufgrund dieser AGB. Hierfür gelten gegebenenfalls gesonderte Einwilligungen oder rechtliche Grundlagen.
§ 27 Kommunikation
- Die Parteien können für die laufende Projektkommunikation insbesondere E-Mail, Telefon oder – soweit vereinbart – Messenger-Dienste verwenden.
- Verbindliche Änderungen des Leistungsumfangs, wesentliche Preisänderungen und sonstige vertragsändernde Vereinbarungen sind nachvollziehbar in Textform zu dokumentieren, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Ein bloßer Messenger-Chat begründet nicht automatisch einen kostenpflichtigen Nachtrag. Entscheidend ist, ob aus der Kommunikation eindeutig hervorgeht, dass eine entsprechende Änderung beauftragt und – soweit erforderlich – von Noventra bestätigt wurde.
- Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
§ 28 Kündigung
- Die Kündigung eines Bauvertrags richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den individuell getroffenen Vereinbarungen.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigungen, für die das Gesetz Schriftform verlangt, müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgen.
- Im Falle einer Kündigung werden bereits erbrachte Leistungen, bestellte Materialien und sonstige gesetzlich zu berücksichtigende Positionen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.
§ 29 Verbraucherbauverträge
- Für Verbraucherbauverträge gelten zusätzlich die zwingenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 650i ff. BGB.
- Ein Verbraucherbauvertrag wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform abgeschlossen.
- Soweit erforderlich, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung mit den gesetzlich erforderlichen Angaben.
- Der Vertrag enthält die gesetzlich erforderlichen Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. zur Dauer der Bauausführung.
- Gesetzliche Widerrufsrechte des Verbrauchers bleiben bestehen.
- Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung und, soweit erforderlich, das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular.
- Der Beginn der Arbeiten vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist erfolgt gegenüber Verbrauchern nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen.
- Diese AGB ersetzen keine gesetzlich erforderliche Baubeschreibung, Widerrufsbelehrung oder sonstige Verbraucherinformationen.
§ 30 Besondere Regelungen für Unternehmer
- Gegenüber Unternehmern können ergänzend die Vorschriften der VOB/B vereinbart werden.
- Die VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart und dem Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zugänglich gemacht wurde.
- Wird die VOB/B vereinbart, ist im jeweiligen Vertrag ausdrücklich festzuhalten, ob sie vollständig und ohne inhaltliche Änderungen einbezogen wird.
- Im Übrigen gelten diese AGB nur insoweit, als sie mit der ausdrücklich vereinbarten VOB/B und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften vereinbar sind.
- Gegenüber Unternehmern können individualvertragliche Vereinbarungen getroffen werden, die gegenüber Verbrauchern nicht zulässig wären. Maßgeblich ist der jeweils konkrete Vertrag.
§ 31 Gerichtsstand
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz von Noventra Bau & Sanierung vereinbart werden.
- Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 32 Anwendbares Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung, soweit gesetzlich zulässig.
§ 33 Erhaltungsklausel
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
- An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst identische Regelung wird nicht vereinbart, soweit dies gegen zwingendes Recht verstoßen würde.
§ 34 Vertragspartner / Unternehmensangaben
Noventra Bau & Sanierung
Inhaber/Geschäftsführer: Baris Memisoglu, Mutlu Dagdögen
Anschrift: Freiburger Str. 39a, 21682 Stade
E-Mail: info@noventra-bau.de
Telefon: +49 163 4653989
USt-IdNr.: DE423469896
Schlussbestimmung
Diese AGB gelten ab dem 01.08.2026 für neu abgeschlossene Verträge.
Für bereits abgeschlossene Verträge gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Vertragsbedingungen.
Hinweis: Bitte prüfen Sie diesen Text rechtlich vor Veröffentlichung.
